Biinlab SAAS-Lizenzbedingungen

Diese am 1. Juli 2018 in Kraft getretenen Lizenzbedingungen regeln die Zugangs- und Nutzungsbedingungen der BIINLAB SAAS-Plattform, die von BIIN (nachfolgend „BIIN“), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Sàrl) mit einem Kapital von 10.000 Euro, eingetragen im Handels- und Gesellschaftsregister von Lyon unter der Nummer 534 497 268, mit Sitz in 35 rue Jules Guesde 69100 Villeurbanne, Frankreich, vertreten durch Vincent Autin, als ordnungsgemäß bevollmächtigter Geschäftsführer für die hier erläuterten Zwecke, angeboten wird, für das Unternehmen, das die von BIIN bereitgestellten Dienste in Anspruch nehmen möchte (nachfolgend „der Lizenznehmer“) (einzeln eine „Partei“, gemeinsam die „Parteien“)

Annahme der Allgemeinen Nutzungsbedingungen
Die Annahme dieser Allgemeinen Nutzungsbedingungen wird durch das Anklicken des „Akzeptieren“-Buttons belegt, der bei der ersten Verbindung und bei jeder Änderung dieser Allgemeinen Nutzungsbedingungen erscheint. Jede Annahme gilt als uneingeschränkt und vollständig. Eine vorbehaltliche Annahme wird als null und nichtig angesehen. Wenn der Lizenznehmer nicht mit diesen bindenden Nutzungsbedingungen einverstanden ist, darf die Anwendung nicht nutzen.

Registrieren auf der Website
Um die Anwendung nutzen zu können, muss der Lizenznehmer sich auf der Website registrieren, indem er das zu diesem Zweck vorgesehene Formular ausfüllt. Der Lizenznehmer muss alle Pflichtangaben machen. Eine unvollständige Registrierung wird nicht validiert.

Die Registrierung führt automatisch zur Eröffnung eines Kontos im Namen des Nutzers (nachfolgend das „Konto“), das ihm Zugang zu einem persönlichen Bereich (nachfolgend „Persönlicher Bereich“) gewährt, in dem er seine Nutzung der Anwendung in der Form und mit den technischen Mitteln verwalten kann, die BIIN für die Bereitstellung dieser Dienste für am geeignetsten hält.

Der Lizenznehmer garantiert, dass alle von ihm im Registrierungsformular angegebenen Informationen korrekt, aktuell, aufrichtig und nicht irreführend sind. Er verpflichtet sich, diese Informationen in seinem persönlichen Bereich bei Änderungen zu aktualisieren, so dass sie stets den oben genannten Kriterien entsprechen. Der Lizenznehmer nimmt zur Kenntnis und willigt ein, dass die zur Erstellung oder Aktualisierung seines Kontos eingegebenen Daten als Nachweis seiner Identität gelten. Die vom Lizenznehmer eingegebenen Daten gelten ab der Validierung als verbindlich. Der Lizenznehmer kann jederzeit auf seinen persönlichen Bereich zugreifen, sobald er sich mit seiner Login-ID und seinem Passwort identifiziert hat.

Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Anwendung persönlich zu nutzen und Dritten nicht zu gestatten, sie an seiner Stelle oder in seinem Namen zu verwenden, es sei denn, er trägt die volle Verantwortung dafür.

Er ist ebenfalls für die Vertraulichkeit seines Benutzernamens und seines Passworts verantwortlich. Er muss sich unverzüglich und mit allen erforderlichen Mitteln mit BIIN in Verbindung setzen, wenn er feststellt, dass sein Konto ohne sein Wissen genutzt wurde. Er anerkennt BIIN das Recht, in einem solchen Fall alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen.

  1. BEGRIFFSBESTIMMUNG

„Anwendung“ bezeichnet die von BIIN entwickelte Softwareanwendung für Tablets oder andere Touch-Terminals sowie die Plattform zur Nutzung und Verwertung der Daten des Lizenznehmers.

„Quellcode“ bezeichnet die Programmiersprache der Anwendung, die von einem Betriebssystem ausgeführt werden kann.

„Wirksamkeitsdatum“ bezeichnet das Datum der Annahme dieser Nutzungsbedingungen.

„Angebot“ bezeichnet das Dokument, in dem die gegebenenfalls zwischen den Parteien vereinbarten Geschäftsbedingungen zusammengefasst sind.

„Dokumentation“ bezeichnet das Benutzerhandbuch der Anwendung sowie alle Anweisungen zur Einrichtung und Konfiguration der Anwendung, die BIIN dem Lizenznehmer erteilt.

„Daten des Lizenznehmers“ sind die Daten, Grafiken, Bilder, Unterscheidungsmerkmale und weitere Elemente, die vom Lizenznehmer zum Zwecke der Erbringung der Dienstleistungen bereitgestellt wurden, sowie die über die Anwendung eingegebenen, verarbeiteten oder gespeicherten Daten. Der Lizenznehmer bleibt unter allen Umständen für seine Daten verantwortlich.

„Rechte an geistigem Eigentum“ sind Urheberrechte und Rechte an Datenbanken, Handels- und/oder Dienstleistungsmarken, Geschäftsgeheimnissen, vertraulichen Informationen, Patenten, Patentanmeldungen und Veröffentlichungen sowie moralische Rechte, vertragliche Rechte und alle anderen Rechte an geistigem Eigentum.

„Leistungen“ bezeichnen die spezifischen Arbeiten, Dokumente und Software, die von BIIN an den Lizenznehmer im Rahmen der professionellen Dienstleistungen geliefert werden können.

„Voraussetzungen“ sind die technischen Voraussetzungen, die der Lizenznehmer zur Erbringung der professionellen Leistungen erfüllen muss oder über die BIIN ihn bei der Erbringung der Dienstleistungen aufklärt.

„Professionelle Dienstleistungen“ bezeichnen die von BIIN für den Kunden durchgeführten spezifischen Programmentwicklungen sowie die im Angebot festgelegten Dienstleistungen zur Einrichtung, Anpassung, Personalisierung, Schulung und/oder Inbetriebnahme der Anwendung.

„Spezifikationen“ beziehen sich, in Ermangelung eines vollständigen Lastenhefts, auf die Bedürfnisse des Lizenznehmers im Rahmen der von BIIN erbrachten und zuvor von den Parteien validierten Leistungen.

„Gebiet“ bedeutet die ganze Welt

  1. UMFANG DER GEWÄHRTEN RECHTE

Ab dem Inkrafttreten gewährt BIIN dem Lizenznehmer ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht an der Anwendung und an allen im Rahmen der professionellen Dienstleistungen erbrachten Leistungen für seine eigenen Zwecke ohne Zugriff auf den Quellcode: (a) für das Gebiet, (b) in Übereinstimmung mit der Dokumentation, (c) während der Laufzeit dieses Vertrags und (d) gemäß dem hierin vorgesehenen Nutzungsumfang und/oder gemäß Angebot. Jegliche Anpassung der Anwendung, die einen Zugriff auf den Quellcode erfordert, darf nur von BIIN oder einem von BIIN berechtigen Dritten vorgenommen werden. Sofern in diesem Vertrag nicht ausdrücklich anders bestimmt, darf der Lizenznehmer nicht (a) die Anwendung ändern, anpassen oder übersetzen oder ein abgeleitetes Computerprogramm erstellen; (b) die Anwendung in eine andere Software integrieren; (c) Unterlizenzen der Anwendung oder der gewährten Rechte in irgendeiner Weise an Dritte erteilen. Der Lizenznehmer erkennt an und akzeptiert, dass BIIN sich das Recht vorbehält, eventuelle Fehler in der Anwendung zu beheben. Dem Lizenznehmer ist es untersagt, Eigentumshinweise, die in der Anwendung oder der Dokumentation enthalten sind, zu entfernen, zu ändern oder zu verdecken.

Darüber hinaus räumt der Lizenznehmer BIIN das Recht ein, die in der Anwendung enthaltenen Inhalte ausschließlich zu Demonstrationszwecken der Anwendung und der Dienste von BIIN auf einem beliebigen Medium und für die Dauer dieses Vertrags zu nutzen.

  1. LIEFERUNG UND PROFESSIONELLE DIENSTLEISTUNGEN

Die Anwendung wird dem Lizenznehmer in Übereinstimmung mit den hier und/oder im Angebot dargelegten Bedingungen bereitgestellt. Sofern der Lizenznehmer keine professionellen Dienstleistungen von BIIN angefordert hat, ist er allein für die Einrichtung, Anpassung und Inbetriebnahme der Anwendung verantwortlich. Wenn der Lizenznehmer professionelle Dienstleistungen bei BIIN angefordert hat und der Lizenznehmer die Voraussetzungen dafür erfüllt, werden die professionellen Dienstleistungen von BIIN gemäß den hier dargelegten Bedingungen erbracht. Gemäß den vom Lizenznehmer geäußerten Bedürfnissen verpflichtet BIIN sich, alle seine Fachkenntnisse und Sorgfalt für die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben aufzuwenden. Das bedeutet, dass BIIN für die Bereitstellung der notwendigen Mittel und Ressourcen Sorge trägt. Im Rahmen der Erbringung der professionellen Dienstleistungen liegt es in der Verantwortung des Lizenznehmers, (i) BIIN bei der Ermittlung seiner Bedürfnisse zu unterstützen, (ii) BIIN alle für die Erbringung der professionellen Dienstleistungen relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen und (iii) bei der Erbringung der professionellen Dienstleistungen umfassend mit BIIN zusammenzuarbeiten. Es versteht sich, dass, wenn BIIN sich nach besten Kräften bemüht, die ihm für die Erbringung der professionellen Dienstleistungen gesetzten Fristen einzuhalten, diese Verpflichtung jedoch davon abhängt, dass der Lizenznehmer seinen eigenen Verpflichtungen nachkommt. Dieser Vertrag darf auf keinen Fall so ausgelegt werden, dass er die Rechte von BIIN in irgendeiner Weise einschränkt, die in diesem Vertrag aufgeführten oder ähnliche Dienstleistungen zu erbringen, noch seine Rechte an geistigem Eigentum, sein Know-how, seine Tools, seine bereits vorhandenen und/oder im Rahmen des Vertrags erworbenen Verfahren zugunsten Dritter zu nutzen.

  1. FINANZIELLE BEDINGUNGEN

Preis. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die in der Preisliste und/oder gegebenenfalls im Angebot genannten Preise und Lizenzgebühren zu zahlen. Die Preise verstehen sich zuzüglich aller Steuern.

Bezahlung. Alle im Rahmen dieser Vereinbarung fälligen Beträge sind innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Unbeschadet der sonstigen Rechte von BIIN führt jeder Zahlungsverzug oder nicht fristgerechte Zahlung unverzüglich zur sofortigen Anwendung von Verzugszinsen in Höhe des von der Europäischen Zentralbank auf ihr letztes Refinanzierungsgeschäft angewandten Zinssatzes, zuzüglich zehn (10) Punkte, und zwar ab dem Folgetag des Fälligkeitsdatums.

BIIN ist berechtigt, unbeschadet seiner sonstigen Rechte, insbesondere hinsichtlich der durch den Verzug tatsächlich entstandenen Kosten sowie der damit verbundenen Schäden, eine Mahnkostenpauschale in Höhe von mindestens 40 € zu erheben. Diese Beträge werden von allen Beträgen, die BIIN dem Lizenznehmer aus welchem Grund auch immer schuldet, von Rechts wegen abgezogen.

Im Falle eines Zahlungsverzugs und unbeschadet anderer Rechte von BIIN kann (i) dem Lizenznehmer darüber hinaus die Frist für alle ausstehenden Zahlungen entzogen werden, welche damit sofort fällig werden, und/oder (ii) wenn der Zahlungsverzug 15 Tage überschreitet, ist BIIN ohne weitere Formalitäten außer einer schriftlichen Mitteilung berechtigt, die Lizenz und die professionellen Dienstleistungen bis zur vollständigen Begleichtung der fälligen Beträge auszusetzen. Nach Beendigung der Bereitstellung der professionellen Dienstleistungen und anderen kostenpflichtigen BIIN-Diensten werden künftig nur noch kostenlose BIIN-Dienste angeboten. In diesem Zusammenhang werden die mit BIIN-Diensten erstellten Elemente als „Erstellt mit BIINLAB“ gekennzeichnet.

  1. GARANTIEN

Garantien vonseiten BIIN Im Rahmen der Lizenz wird ausdrücklich vereinbart, dass BIIN zwar angemessene Anstrengungen unternimmt, um sicherzustellen, dass die Anwendung im Wesentlichen in Übereinstimmung mit der Dokumentation funktioniert, dies aber nicht garantieren kann. BIIN gewährleisten nicht, dass die Anwendung fehlerfrei ist oder unterbrechungsfrei oder gemäß den Erwartungen des Lizenznehmers funktioniert. In Bezug auf professionelle und alle anderen Dienstleistungen garantiert BIIN, dass es diese mit der notwendigen Sorgfalt unter Aufwendung der erforderlichen Ressourcen und Mittel und in Übereinstimmung mit den zwischen den Parteien zuletzt vereinbarten Spezifikationen erbringen wird.

Garantie des Lizenznehmers: Der Lizenznehmer haftet in vollem Umfang gegenüber BIIN und verpflichtet sich, BIIN ungeachtet dessen sonstiger Rechte unbeschadet zu halten und für Schäden und Rechtsverfahren zu entschädigen, die aufgrund der Nichteinhaltung der geltenden Vorschriften durch den Lizenznehmer erhoben werden könnten, insbesondere bei Rechtswidrigkeiten oder Verletzung von Rechten Dritter, oder bei Nichteinhaltung der für die Erstellung und den Betrieb der Anwendung geltenden Vorschriften. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass der Lizenznehmer die volle Verantwortung für die Erstellung und den Betrieb der Anwendung übernimmt, BIIN lehnt diesbezüglich jegliche Haftung ab. BIIN leistet keinerlei Beratungsdienste hinsichtlich der Konformität der Anwendung mit dem anwendbaren Recht; es liegt in der Verantwortung des Lizenznehmers, die für diesen Zweck erforderliche Unterstützung oder Beratung zu beantragen. Schließlich erklärt der Lizenznehmer, dass er über alle Berechtigungen und Lizenzen verfügt, die es der Anwendung und BIIN ermöglichen, Softwarepakete, die sich im Besitz von Drittanbietern befinden, zu verwenden und/oder mit ihnen zu interagieren.

  1. RECHTSMÄNGELHAFTUNG

BIIN verteidigt den Lizenznehmer auf eigene Kosten gegen jegliche Klagen von Dritten wegen Verletzung der geistigen Eigentumsrechte. BIIN verpflichtet sich, die Haftung für alle gegen den Lizenznehmer verhängten Urteile aufgrund einer rechtskräftigen und endgültigen Gerichtsentscheidung ohne Berufung oder für eine von BIIN im Voraus abgeschlossene und genehmigte Transaktion zu übernehmen. Diese Garantie setzt ausdrücklich voraus, dass (i) der Lizenznehmer BIIN unverzüglich schriftlich über die Ansprüche des Dritten benachrichtigt hat, (ii) BIIN alleinig über die Mittel der Rechtsverteidigung und eine eventuelle gütliche Einigung bestimmt, (iii) der Lizenznehmer seinerseits keinerlei Haftung anerkennt und (iv) in dieser Hinsicht aktiv und loyal mit BIIN zusammenarbeitet. Für den Fall, dass die Anwendung nach Ansicht von BIIN eine Verletzung von Rechten Dritter darstellen könnte, verpflichtet sich der Lizenznehmer im Hinblick auf die Wahrung der Garantiansprüche, sich strikt an die Anweisungen von BIIN zu halten, die insbesondere in einem vorübergehenden oder dauerhaften Aussetzen des Betriebs der Anwendung bestehen können. Jegliche Gewährleistung für die Verletzung von Rechten Dritter ist ausgeschlossen, wenn (i) die Anwendung nicht in Übereinstimmung mit den vereinbarten Bestimmungen genutzt wird, (ii) eine frühere Version der Anwendung als die zuletzt bereitgestellte eingesetzt wird und/oder (iii) die Anwendung in Kombination mit anderen Produkten, Hardware, Software oder anderen Daten, die nicht von BIIN bereitgestellt werden, verwendet wird, sofern die Verletzung von Rechten Dritter aus dieser Kombination und nicht aus der eigentlichen Anwendung resultiert.

  1. SUPPORT UND WARTUNG

7.1. Im Falle einer Funktionsstörung der Anwendung bemüht BIIN sich, den Fehler innerhalb einer angemessenen Frist nach Erhalt einer Mitteilung durch den Lizenznehmer zu korrigieren oder eine Alternativlösung bereitzustellen. BIIN behält sich das Recht vor, Störungen durch Bereitstellen eines Updates oder einer neuen Version der Anwendung zu beheben, welche der Lizenznehmer innerhalb von 30 Tagen nach der Bereitstellung anstelle der in Betrieb befindlichen Anwendung installieren muss. Andernfalls übernimmt BIIN gegenüber dem Lizenznehmer keine Haftung für Störungen, die auf einer früheren Version als der zuletzt zur Verfügung gestellten auftreten. BIIN gibt keine weitere Gewährleistung für die Anwendung. Die in diesem Vertrag vorgesehene Wartung bezieht sich nur auf korrigierende und vorbeugende Wartung. Im Rahmen der Wartung und Weiterentwicklung können Updates, Modifikationen oder Verbesserungen an der Softwarelösung durchgeführt werden.

7.2. Unbeschadet des Vorstehenden wird darauf hingewiesen, dass BIIN dem Lizenznehmer über die in diesem Vertrag vorgesehenen korrigierenden und vorbeugenden Wartungsleistungen hinaus auch spezifische Wartungsleistungen anbieten kann.

In diesem Zusammenhang verpflichtet BIIN sich, Ausfälle oder Funktionsfehler der unter diesen Vertrag fallenden Anwendung während der Werktage und Arbeitsstunden von BIIN zu beheben.

Reparaturdienste umfassen Eingriffe an der Anwendung, um das Problem zu ermitteln und zu beheben.

Es werden keine Reparaturdienste geleistet für Schäden mit folgenden Ursachen:

Die Reparaturdienste erstrecken sich auch nicht auf den Austausch von Computeranlagen, deren Verschleißzustand nicht mehr das einwandfreie Funktionieren gewährleistet, oder auf Schäden, die auf eine Gerätekorrosion zurückzuführen sind.

BIIN garantiert dem Lizenznehmer, dass ihm kompetentes Personal zur Verfügung gestellt wird, das hochwertige Dienstleistungen mit stets aktuellen Technologien erbringt.

Im Rahmen des GTR 4h-Angebots verpflichtet sich der Dienstleister, innerhalb von 4 Arbeitsstunden nach Eingang des telefonisch oder per E-Mail gestellten und von BIIN schriftlich bestätigten Wartungsantrags einzugreifen. Je nach Art der festgestellten Fehlfunktion greift BIIN bei betriebsblockierenden Fehlern innerhalb von 24 Stunden, bei nicht betriebsblockierenden Fehlern innerhalb von 7 Tagen ein.

Der Wartungsantrag muss alle relevanten Informationen über den an der Anwendung festgestellten Fehler enthalten.

Die vom Lizenznehmer gemeldeten Fehler werden per Ferneingriff des BIIN-Technikers an der Anwendung behoben.

Nach der Analyse nimmt der BIIN-Techniker die Downloads der erforderlichen Korrekturen vor. Diese Eingriffe können jeden Werktag von Montag bis Freitag während der Geschäftszeiten von BIIN erfolgen.

Um die Durchführung dieses Dienstes zu ermöglichen, verpflichtet sich der Lizenznehmer, auf eigene Kosten alle für die Fernverbindung zwischen dem BIIN-Wartungszentrum und der Anwendung erforderlichen Elemente zu installieren.

Nach der Analyse der Anwendung durch BIIN müssen der BIIN-Techniker und der Verantwortliche des Lizenznehmers gemeinsam ein technisches Abnahmeprotokoll mit Angaben zum Wartungseingriff erstellen. Diese Protokolle sind im Aktualisierungsprotokoll zugänglich. Sie enthalten Informationen für den Lizenznehmer über die Bedingungen, unter denen der Fehler aufgetreten ist, und für den Techniker Auskünfte über seine Befunde und eine kurze Zusammenfassung seines Eingriffs.

Angesichts des Vorgenannten legt BIIN unter seiner Verantwortung die Ressourcen, Werkzeuge, Verfahren und Mittel fest, welche im Rahmen der vom Lizenznehmer vertraglich vereinbarten spezifischen Wartungsdienste erforderlich sind.

Darüber hinaus übernimmt BIIN die administrative, buchhalterische und soziale Verwaltung sowie die Überwachung der mit den Wartungsarbeiten betrauten Mitarbeiter und garantiert deren Kompetenz, Redlichkeit und Erfahrung für diese Arbeiten. BIIN behält die Befugnisse der Leitung, Anweisung, Kontrolle und Aufsicht über die Mitarbeiter, die mit den Wartungsdiensten betraut wurden.

Ungeachtet der gewählten Wartungsmethode verpflichtet BIIN sich, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Verbreitung von Viren im Computersystem des Lizenznehmers zu verhindern. BIIN verpflichtet sich daher insbesondere, alle zur Wartung der Anwendung verwendeten Tools mithilfe einer Antivirensoftware zu überprüfen.

Der Lizenznehmer verpflichtet sich, dem BIIN-Personal notwendigenfalls freien Zugang zu den Anlagen zu gewähren, insbesondere zu den für die Wartungsarbeiten erforderlichen Kommunikations-, Informations- und Datensystemen.

Grundsätzlich arbeitet der Lizenznehmer nach Treu und Glauben mit BIIN zusammen, um die Wartungsarbeiten zu erleichtern, insbesondere indem er ihm auf Verlangen die für die Wartung erforderlichen Unterlagen oder Informationen zur Verfügung stellt.

BIIN lehnt jegliche Verantwortung bezüglich der Hardware, des Betriebssystems und der Lizenz-, Konfigurations- und System-Updates des Lizenznehmers ab. BIIN stellt die Kompatibilität von biinlab mit Betriebssystem-Updates sicher und informiert den Lizenznehmer per Rundschreiben darüber. Es liegt in der Verantwortung des Lizenznehmers, sein Betriebssystem zu aktualisieren, um die Kompatibilität mit biinlab stets sicherzustellen.

Wenn ein Lizenznehmer ein neues Betriebssystem oder eine neue Version des Betriebssystems herunterlädt und installiert, ohne die Kompatibilität mit biinlab zu überprüfen, liegt es in seiner Verantwortung, das ordnungsgemäße Funktionieren des Systems gemäß den Empfehlungen von BIIN wiederherzustellen. Fordert der Lizenznehmer einen Wartungsdienst an, wird diese Leistung von BIIN zusätzlich in Rechnung gestellt.

  1. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

BIIN haftet nur im Fall von nachgewiesenem und ausschließlichem Verschulden an der Entstehung eines Schadens. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass BIIN nicht für Aufgaben oder Lieferungen verantwortlich gemacht werden kann, die dem Lizenznehmer oder Dritten (mit Ausnahme von BIIN-Subunternehmern) unterliegen. Unabhängig vom Gegenstand der Forderung beschränkt sich die Haftung von BIIN für alle Schäden, einschließlich etwaiger Ersatz-, Berichtigungs-, Erstattungs- oder Minderungsforderungen oder erzwungener Vertragserfüllung, die vom Lizenznehmer ausgehen, auf den jeweils niedrigeren der beiden folgenden Beträge: (i) den Betrag der von BIIN im Rahmen dieser Vereinbarung bis zum Tag des Eintretens des Haftungsfalls eingezogenen Zahlungen oder (ii) den Betrag der von BIIN im Rahmen dieser Vereinbarung in den sechs Monaten vor dem Tag des Eintretens

des Haftungsfalls eingezogenen Zahlungen. Da sich diese Beschränkung auf alle Schadensfälle erstreckt, versteht sie sich unter Abzug aller Beträge aus früheren Haftungsfällen. BIIN haftet nicht für die Nichterfüllung seiner Verpflichtungen, wenn diese durch ein Ereignis verursacht wird, das außerhalb seiner Kontrolle liegt, insbesondere Computer- oder Stromausfälle, Pannen oder Ausfall von Telekommunikationsnetzen. Da die Erfüllung des Vertrages die Nutzung des Internets voraussetzt, erkennt der Lizenznehmer an, dass BIIN keine Garantie übernimmt für (i) das ordnungsgemäße Funktionieren des Internets und den unterbrechungs- und schwankungsfreie Zugang zu Internetdiensten, (ii) die Ausschaltung jeglicher Gefahr von illegalem Zugriff, Daten-Hacking und Kontamination durch Computerviren.

BIIN kann nicht für den Ersatz indirekter Schäden haftbar gemacht werden, insbesondere Verlust von Verträgen oder Kunden, Betriebsverluste, Unterbrechung von Diensten zur Nutzung der Anwendung, finanzielle Verluste durch den zur Schadensbehebung entstandenen Zeitaufwand, Rufschädigung, Verlust oder Beschädigung von Daten und/oder Dateien. Jeder Schaden, der einem Dritten entsteht, gilt als indirekter Schaden. Der Lizenznehmer ist allein verantwortlich für die Konformität der Anwendung mit den geltenden Vorschriften, für die an BIIN übermittelten Informationen und Anweisungen sowie für alle etwaigen Genehmigungen Dritter, die für die Veröffentlichung und den Betrieb der Anwendung erforderlich sind.

Die Parteien vereinbaren, dass die im Vertrag genannten Preise die Risiko- und Haftungsverteilung berücksichtigen.

Die Parteien erkennen an, dass BIIN nicht für die vom Lizenznehmer in der Anwendung eingestellten Inhalte verantwortlich ist.

  1. VERTRAULICHKEIT

Die Parteien verpflichten sich, alle kommerziellen, finanziellen oder technischen Informationen über die andere Partei, die während der Vertragserfüllung übermittelt oder gesammelt werden, unabhängig von ihrem Datenträger, als streng vertraulich zu betrachten und als solche zu behandeln. Alle der Öffentlichkeit bekannten Informationen gelten als nicht vertraulich. Die Parteien verpflichten sich, die vertraulichen Informationen oder Teilinformationen der anderen Partei nicht direkt oder über einen Vermittler an Dritte weiterzugeben oder weitergeben zu lassen, mit Ausnahme von Mitarbeitern und/oder Subunternehmern, wenn diese Informationen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen notwendig sind. Jede Partei verpflichtet sich, vorbehaltlich der vollständigen Erfüllung ihrer Verpflichtungen alle Dokumente oder sonstigen Medien, die vertrauliche Informationen enthalten, sowie deren Vervielfältigungen an die jeweils andere Partei zurückzugeben.

Referenz. BIIN ist berechtigt, die Erkennungsmerkmale des Lizenznehmers zu Referenzzwecken auf seinen Werbe- und Kommunikationsmedien zu verwenden.

  1. VERTRAGSDAUER UND AUFLÖSUNG

Laufzeit: Der Vertrag tritt am Tag des Wirksamkeitsdatums in Kraft und wird für einen Zeitraum von einem (1) Jahr abgeschlossen, wobei sich jede Partei das Recht vorbehält, den Vertrag jederzeit zu beenden mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten, die der anderen Partei per Einschreiben mit Empfangsbestätigung zugesandt werden muss.

Kündigung: Im Falle der Verletzung einer ihrer wesentlichen Vertragspflichten durch eine der Parteien, die nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Erhalt der Inverzugsetzung unter Angabe des betreffenden Verstoßes, behoben wird, wird der Vertrag von Rechts wegen und unbeschadet der anderen Rechte der nicht säumigen Partei gekündigt. Die Nichteinhaltung der Zahlungs- und Mitwirkungsverpflichtungen des Lizenznehmers stellt eine Verletzung wesentlicher Verpflichtungen im Sinne dieses Vertrages dar.

Folgen der Vertragsauflösung: Ab dem Zeitpunkt der Vertragsauflösung, unabhängig von der Ursache, sind (i) alle gemäß Vertrag an BIIN geschuldete Beträge sofort fällig und (ii) der Lizenznehmer muss die Inanspruchnahme der Anwendung, Dokumentation und Leistungen unverzüglich einstellen.

  1. REVERSIBILITÄT

Im Falle einer Vertragsauflösung, unabhängig von der Ursache, verpflichtet BIIN sich, die Reversibilität der Daten des Lizenznehmers sicherzustellen. BIIN rückerstattet dem Lizenznehmer somit innerhalb von drei (3) Monaten nach Vertragsauflösung alle Daten sowie alle Elemente des Informationssystems, die Besitz und Eigentum des Lizenznehmers sind, und behält keinerlei Kopie dieser Elemente. In Ermangelung einer Aufforderung vonseiten des Lizenznehmers werden die Daten nach Ablauf dieser drei (3) Monate gelöscht.

  1. HOSTING / PERSONENBEZOGENE DATEN

Die Parteien vereinbaren, dass die Daten des Lizenznehmers von BIIN innerhalb der Anwendung gehostet werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten unterliegt dem Gesetz Nr. 78-17 vom 6. Januar 1978 über Datenverarbeitung, Dateien und persönliche Freiheit in der jeweils gültigen Fassung (das „Datenschutzgesetz“). In diesem Zusammenhang verpflichtet BIIN sich, alle personenbezogenen Daten gemäß den dokumentierten Anweisungen des Lizenznehmers zu verarbeiten. Es liegt in der Verantwortung des Lizenznehmers, in seiner Eigenschaft als für die Datenverarbeitung Verantwortlicher dafür zu sorgen, dass die mit der Anwendung durchgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten mit den anwendbaren Vorschriften und insbesondere dem Datenschutzgesetz übereinstimmt, insbesondere hinsichtlich der Aufklärungspflicht der von der Verarbeitung betroffenen Personen. Generell verpflichtet sich jede der Parteien, die für sie geltenden französischen und europäischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten einzuhalten und solche Daten ausschließlich zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten zu verarbeiten. BIIN verpflichtet sich auch, den Lizenznehmer bei der Erfüllung der in den geltenden Vorschriften vorgesehenen Verpflichtungen zu unterstützen, wenn bestimmte Informationen, die sich im Besitz von BIIN befinden, hierfür erforderlich sind. Während der Laufzeit des Vertrages treffen die Parteien alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz von personenbezogenen Daten vor unbeabsichtigter oder unrechtmäßiger Zerstörung, versehentlichem Verlust, Beschädigung, Verbreitung oder unberechtigtem Zugriff, insbesondere während der Datenübertragung auf ein Netzwerk, sowie vor unrechtmäßiger Verarbeitung. Die Vertragsparteien müssen zur Sicherheit aller in elektronischer Form gespeicherten personenbezogenen Daten mindestens die folgenden Maßnahmen einhalten:

(a) Der Zugang zu allen personenbezogenen Daten ist ausschließlich Personen gestattet, die diese Daten zur Erbringung ihrer Dienste benötigen, und wird durch alle geeigneten Mittel wie Verschlüsselung sowie die Verwendung eines Passworts und einer Benutzeridentifizierung geschützt;

(b) Die Parteien stellen sicher, dass sie über angemessene Backup- und Disaster-Recovery-Systeme verfügen, die es ihnen ermöglichen, jeden Vorfall innerhalb 72 Stunden nach der Benachrichtigung zu melden und die Daten im Falle von Beschädigung oder Verlust wiederherzustellen;

(c) Die Daten dürfen von den Parteien oder ihren Arbeitnehmern, Vertretern oder Repräsentanten ausschließlich zum Zwecke der Vertragserfüllung verwendet werden, wobei die Parteien für die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen durch ihre Arbeitnehmer, Vertreter und/oder Repräsentanten verantwortlich sind;

(d) Erstellen eines Verfahrens, mit dem die Wirksamkeit der organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherheit regelmäßig geprüft, aufgerufen und bewertet werden kann;

(e) Der jeweils anderen Vertragspartei müssen alle erforderlichen Informationen bereitgestellt werden, die als Nachweis der Einhaltung der in diesem Artikel aufgeführten Sicherheitsverpflichtungen dienen.

  1. QUELLCODE-VERWALTUNG

BIIN garantiert die Hinterlegung des Quellcodes der Anwendung, deren Urheber sie ist, bei einem Drittanbieter und verpflichtet sich, den Quellcode jeder neuen Version der Anwendung einzureichen. Der Lizenznehmer kann auf den Anwendungsquellcode, dessen Urheber BIIN ist, zu Zwecken der Wartung der Anwendung zugreifen, falls die Geschäftstätigkeiten von BIIN infolge einer Eröffnung eines Insolvenz- oder Liquidationsverfahrens gegen ihn eingestellt werden oder der Betrieb der Anwendung eingestellt wird.

  1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

14.1 Übertragung / Subunternehmen. Der Vertrag wird mit Rücksicht auf die Person des Lizenznehmers abgeschlossen und darf vom Lizenznehmer nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von BIIN unentgeltlich oder entgeltlich an einen Dritten abgetreten oder übertragen werden. BIIN behält sich das Recht vor, seine vertraglichen Rechte und/oder Pflichten an Subunternehmer weiterzugeben und/oder an Dritte abzutreten oder zu übertragen, außer in Bezug auf das Hosting personenbezogener Daten.

14.2 Personalabwerbeverbot. Sofern unter Zustimmung von BIIN nicht anders vereinbart, verzichtet der Lizenznehmer während der Laufzeit des Vertrages und für einen Zeitraum von einem Jahr nach seiner Beendigung darauf, einen von BIIN Beauftragten (Subunternehmer, Person) direkt oder über einen Dritten zu werben oder einzustellen. Bei einem Verstoß gegen dieses Verbot wird gegen den Lizenznehmer eine Geldstrafe zugunsten BIIN erhoben, die den von BIIN im Rahmen dieser Vereinbarung eingezogenen Zahlungen ohne Mehrwertsteuer entspricht.

14.3 Verzichtserklärung. Die Tatsache, dass eine der beiden Parteien eine Verletzung der Vertragspflichten durch die andere Partei nicht beanstandet, gilt nicht als Verzicht auf die betreffende Verpflichtung.

14.4 Teilunwirksamkeit. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages aufgrund eines Gesetzes, einer Verordnung oder einer rechtskräftig gewordenen Gerichtsentscheidung für rechtswidrig oder nicht durchsetzbar befunden werden, gelten diese Bestimmungen als ungeschrieben, die übrigen Bestimmungen bleiben wirksam.

14.5 Unabhängigkeit der Parteien. Jede der beiden Parteien schließt den Vertrag als unabhängiger Auftragnehmer und nicht als Vertreter oder Partner der anderen Partei ab. Keine der Parteien darf gegenüber Dritten behaupten, dass sie befugt ist, die andere Partei zu vertreten.

14.6 Vollständigkeit des Vertrags. Der Vertrag umfasst alle Vereinbarungen zwischen den Parteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand und ersetzt alle vorherigen Dokumente und Vereinbarungen zwischen den Parteien.

Die Parteien garantieren, dass sie diesen Vertrag ohne Berücksichtigung von Äußerungen oder Zusicherungen, die nicht ausdrücklich hierin vorgesehen sind, abgeschlossen haben. Der Vertrag darf nur durch einen von beiden Parteien oder von einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter unterzeichneten Nachtrag geändert werden.

14.7 Anwendbares Recht und Zuständigkeit. Der Vertrag unterliegt dem französischen Recht. Im Falle eines Streits zwischen den Parteien hinsichtlich Gültigkeit, Auslegung oder Ausführung des Vertrages und mangels einer gütlichen Einigung zwischen den Parteien ist das Handelsgericht Lyon ausschließlich zuständig, auch für Fälle mit mehreren Beklagten oder Streithelfern sowie für Dringlichkeitsverfahren und vorläufige Rechtsschutzmaßnahmen. Ungeachtet des Vorgenannten behält BIIN sich das Recht vor, Anträge auf Rechtsschutz oder Dringlichkeit, insbesondere hinsichtlich seiner Rechte an geistigem Eigentum oder vertraulichen Informationen, vor einem anderen zuständigen Gericht seiner Wahl geltend zu machen.